Stadionordnung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des 1. FC Bocholt 1900 e.V. Sie dient der geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich des Stadions am Hünting sowie der angrenzenden Kunstrasen- und Nebenplätze.
Der Besucher (im Folgenden wird aus Gründen der sprachlichen Vereinfachung lediglich die männliche Geschlechtsform genutzt; sie gilt gleichermaßen für weibliche, diverse und männliche Personen) des Stadions erklärt mit dem Erwerb einer Eintrittskarte, spätestens jedoch mit dem Betreten des Stadions, sein Einverständnis mit der Geltung dieser Stadionordnung, die er auch durch Aushang an den Eingängen zur Kenntnis genommen hat.
Diese Stadionordnung gilt grundsätzlich für alle Veranstaltungen, die im Stadion stattfinden.
§ 2 Widmung
(1)
Das Stadion am Hünting dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter. Im Rahmen solcher Sportveranstaltungen gelten grundsätzlich ergänzend die Bestimmungen der nationalen und internationalen Verbände (z. B. FVN, WDFV, DFB, FIFA, UEFA, DFL).
(2)
Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
(3)
Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.
§3 Hausrecht
(1)
Das Hausrecht obliegt den Vertretern und Beauftragten des 1. FC Bocholt 1900 e.V..
(2)
Das Hausrecht wird auf den Veranstalter übertragen und vom jeweils beauftragten Ordnungsdienst ausgeübt. Veranstalter und Ordnungsdienst sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Stadionordnung Weisungen zu erteilen.
§4 Aufenthalt
(1)
In den Versammlungsstätten und Anlagen des 1. FC Bocholt 1900 e.V. dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf andere Weise nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen. Beim Verlassen des Stadionbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Dies gilt auch für die Besitzer einer Dauerkarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung am jeweiligen Spieltag.
(2)
Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
(3)
Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Veranstalters oder des Ordnungsdienstes andere Plätze als die auf ihrer Eintrittskarte vermerkten – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
(4)
Besucher, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen, sind zur Abwehr von Gefahren von der Benutzerberechtigung ausgeschlossen.
(5)
Über besondere Zutrittsregelungen für Minderjährige entscheidet der Veranstalter.
(6)
Die Anwesenheit von Heimfans im Gästebereich ist bei aktiver Fantrennung streng verboten. Sollten Heimfans trotzdem den Gästebereich betreten, wird der 1. FC Bocholt 1900 e.V. sein Hausrecht ausüben und die betreffenden Personen des Stadions verweisen.
§5 Eingangskontrolle
(1)
Jeder Besucher ist beim Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Sicherheits- bzw. Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2)
Der Sicherheits- bzw. Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie Waffen oder sonstige die Sicherheit gefährdende und/oder untersagte Gegenstände mit sich führen.
(3)
Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung durch den Sicherheits- bzw. Ordnungsdienst, die Polizei oder zur Identitätsprüfung verweigern, werden bei der Kontrolle zurückgewiesen und vom Einlass ausgeschlossen.
(4)
Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, oder Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein regionales oder bundesweites Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes ist ausgeschlossen.
(5)
Personen, denen auf dem Weg zum Stadion Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten nachgewiesen werden, z. B. das Abbrennen von Pyrotechnik, Sachbeschädigung oder ähnliche Verstöße gegen die Stadionordnung, wird ebenfalls der Zugang zum Stadion verwehrt.
§6 Verhalten im Stadion
(1)
Die Stadionanlage ist pfleglich und schonend zu benutzen.
(2)
Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet, behindert, belästigt oder diskriminiert wird.
(3)
Sichteinschränkungen aufgrund vom Veranstalter zugelassener Fahnen oder ähnlicher Gegenstände sind jedoch nicht auszuschließen und stellen keine Behinderung im Sinne des § 6 Abs. 2 dar.
(4)
Besucher haben den Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Veranstalters, des Sicherheits- bzw. Ordnungsdienstes sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
(5)
Alle Auf- und Abgänge sowie Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten.
(6)
Während der laufenden Veranstaltungen ist es untersagt, im Sitzplatzbereich zu stehen, es sei denn, das Aufstehen ist Bestandteil der Veranstaltung.
(7)
Nach Ende einer Veranstaltung kann der Fahrzeug- und Zuschauerverkehr durch Weisung der Polizei, des Veranstalters, des Ordnungsdienstes oder sonstiger berechtigter Personen untersagt werden, bis eine Gefährdung von Spielern, Schiedsrichtern, anderen Offiziellen und den Zuschauern unwahrscheinlich ist.
§7 Verbote
(1)
Den Besuchern des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:
a)
rassistisches, fremdenfeindliches, radikales sowie antisemitisches Propagandamaterial; entsprechendes gilt für szenetypische Kleidung und oben genannte verbotene Inhalte sowie entsprechende Schriftzüge oder Symbole;
b)
Waffen jeder Art (Aktiv- und Passivbewaffnung, z. B. Mundschutz) sowie alle Gegenstände, die als Hieb-, Stoß- oder Schusswaffen geeignet sind;
c)
Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können;
d)
Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder sonstige Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen können;
e)
Flaschen, Becher, Krüge, Dosen oder sonstige Gegenstände aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material;
f)
sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten etc.;
g)
Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände einschließlich entsprechender Abschussvorrichtungen;
h)
Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 Meter oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist, sofern dies nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt wurde;
i)
Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern;
j)
elektrisch oder mechanisch betriebene Lärminstrumente, sofern dies nicht ausdrücklich durch den Veranstalter genehmigt wurde;
k)
Trillerpfeifen;
l)
sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen (im Einzelfall kann der Veranstalter mit dem Stadionbetreiber Ausnahmen vereinbaren);
m)
Tiere;
n)
Laserpointer;
o)
Selfie-Sticks;
p)
Reisekoffer, große Taschen und Rucksäcke, die größer als DIN A4 sind;
q)
Fotokameras/-apparate, Videokameras, Stative oder sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte, sofern diese für kommerzielle Zwecke genutzt werden sollen und keine entsprechende Genehmigung des Veranstalters vorliegt;
r)
Cannabis und andere Betäubungsmittel – das Mitführen und der Konsum sind im Stadion verboten;
s)
der Betrieb von Drohnen, Modellflugzeugen oder anderen unbemannten Luftfahrtsystemen. Im Außengelände sind die Überflugverbote ausnahmslos einzuhalten (www.bmvi.de/drohnen). Der Veranstalter kann weitere Verbote aussprechen, die vor Ort zusätzlich ausgehängt werden müssen.
(2)
Verboten ist den Besuchern weiterhin insbesondere:
a)
gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie radikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren;
b)
nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen/Zaunanlagen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer, zu besteigen oder zu übersteigen;
c)
Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z. B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
d)
mit Gegenständen oder Flüssigkeiten aller Art zu werfen;
e)
Feuer oder Brandnester zu legen sowie das Abbrennen oder Abschießen von Feuerwerkskörpern, Leuchtkugeln oder anderen pyrotechnischen Gegenständen;
f)
ohne Erlaubnis Eintrittskarten zu verkaufen oder Drucksachen zu verteilen;
g)
bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
h)
außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion anderweitig zu verunreinigen, insbesondere durch das Wegwerfen von Gegenständen;
i)
Wege und Flächen zu befahren, sofern keine besondere Erlaubnis besteht;
j)
Parolen zu rufen, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung oder sexueller Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen;
k)
Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alters, Behinderung oder sexueller Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen oder Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigt;
l)
Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Bereich angesiedelt ist;
m)
Schiedsrichter, dessen Assistenten oder Spieler zu beleidigen oder zu belästigen. Solches Verhalten kann ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen, einschließlich eines Verweises aus dem Stadion.
§8 Alkoholverbot / Getränkeausschank
(1)
Der Verkauf und die öffentliche Abgabe von alkoholischen Getränken sind vor und während des Spiels innerhalb des gesamten umfriedeten Geländes der Platzanlage grundsätzlich untersagt.
(2)
Mit ausdrücklicher Einwilligung der örtlich zuständigen Sicherheitsorgane, unter maßgeblicher Einbindung der zuständigen Polizeibehörde, kann der Veranstalter auf eigene Verantwortung je nach den örtlichen Gegebenheiten ausnahmsweise den Ausschank von alkoholhaltigem Bier vornehmen, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird.
(3)
Der Verkauf und Ausschank von alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränken ist lediglich dem Veranstalter und durch den Veranstalter berechtigten Personen oder Firmen gestattet.
(4)
Werden im Bereich des Stadions Personen angetroffen, die erkennbar stark alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss anderer, die freie Willensbestimmung beeinträchtigender Mittel stehen, können sie aus diesem Bereich verwiesen werden.
(5)
Getränke dürfen nur in solchen Gefäßen/Behältnissen ausgegeben werden, die nicht als Wurfgeschosse geeignet sind oder bei denen die Zustimmung der Verbandsorgane erteilt wurde.
(6)
Speisen und Getränke, die für die Versorgung von Babys und Kleinkindern notwendig sind, sind selbstverständlich gestattet. Ebenso gilt diese Regelung für Personen, die nachweislich aus medizinischen Gründen eine entsprechende Grundversorgung benötigen.
§9 Bild- / Tonaufnahmen von und durch Zuschauer der Veranstaltung
(1)
Jeder Besucher einer Veranstaltung im Stadion willigt ein, dass der Betreiber und der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung, ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein, berechtigt sind, Bild- und Tonaufnahmen des Besuchers zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und/oder durch Dritte vervielfältigen, senden und nutzen zu lassen.
(2)
Die Rechte des Veranstalters aus Abs. 1 gelten zeitlich unbeschränkt und weltweit.
(3)
Das Sammeln und/oder Erheben und/oder Übertragen und/oder Herstellen und/oder Verbreiten von Informationen oder Daten über den Spielverlauf (z. B. Ereignis- oder Positionsdaten), das Verhalten oder andere Faktoren in einem Spiel oder jede Art der Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material in einem Spiel (sei es mit elektronischen Geräten oder auf andere Weise) zu kommerziellen Zwecken (insbesondere für Wetten und Glücksspiel) ist im Stadion untersagt, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters vor. Ebenso untersagt ist es, andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für solche Aktivitäten benutzt werden können, dürfen ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht ins Stadion mitgebracht werden. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmungen und Bedingungen kann dem Besucher der Zutritt zum Stadion verweigert oder er des Stadions verwiesen werden. Ebenfalls weisen wir darauf hin, dass die Spiele unter anderem von ARD, ZDF, WDR, Sky, DAZN, sporttotal.tv und LEAGUES aufgezeichnet werden.
§10 Zuwiderhandlung
(1)
Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung des Stadions verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen. Besteht ferner der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
(2)
Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
(3)
Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 schließen Ansprüche (z. B. Rückerstattung von Eintrittsgeldern) gegen die Inhaber des Hausrechts nach § 3 dieser Stadionordnung aus.
(4)
Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.
§11 Hausverbote
(1)
Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb des Stadions im Zusammenhang mit einer Veranstaltung die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann unbeschadet weiterer Rechte des Betreibers/Eigentümers bzw. des Veranstalters ohne Entschädigung ein Hausverbot ausgesprochen werden.
(2)
Sofern durch schuldhafte Handlungen Schäden entstehen, werden die Verursacher – sofern nicht vertragliche Regelungen Anwendung finden – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz herangezogen.
(3)
Sollte der Betreiber/Eigentümer und/oder der Veranstalter aufgrund Zuwiderhandlungen von Besuchern gegen diese Hausordnung durch Verbände auf Schadensersatz und/oder auf Leistung einer Geldstrafe in Anspruch genommen werden, ist der zuwiderhandelnde Besucher regresspflichtig.
§12 Haftung
(1)
Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.
(2)
Die Haftung des 1. FC Bocholt 1900 e.V. und ihrer Erfüllungsgehilfen ist auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten beschränkt. Für Personen- oder Sachschäden, die durch Dritte verursacht werden, haftet der 1. FC Bocholt 1900 e.V. nicht.
(3)
Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen, in denen kraft Gesetzes oder in den Fällen einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) zwingend gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(4)
Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem Ordnungsdienst oder anderen Sicherheits- und Funktionsträgern zu melden.
§14 Festsetzung von Stadionverboten
Stadionverbote werden bei Handlungen, die die Sicherheit im Stadion beeinträchtigen, zeitnah ausgesprochen. In der Regel erfolgt dies bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser Handlung. Es können Stadionverbote mit einem örtlichen und einem bundesweit gültigen Geltungsbereich ausgesprochen werden. Der Betroffene hat die Gelegenheit zur Stellungnahme, die möglichst schriftlich beim Stadionverbotsbeauftragten des 1. FC Bocholt 1900 e.V. einzureichen ist.
Wird die Stellungnahme vor der Festsetzung eines Stadionverbotes abgegeben, wird sie bei der Entscheidung berücksichtigt. Ansonsten kann die Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Stadionverbotes abgegeben werden. Die Festsetzung des Stadionverbotes wird dann unter Berücksichtigung der Stellungnahme und der vorliegenden Erkenntnisse erneut geprüft und entschieden. Bei Vorlage neuer Tatsachen kann dies zu einer Aufhebung oder Reduzierung des Stadionverbotes führen.
Es gelten die DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten.
§15 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Stadionordnung nichtig, unwirksam oder anfechtbar sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der Zweck der Regelung in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.
§16 Schlussbestimmung
(1)
Diese Stadionordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2)
Diese Stadionordnung kann vom 1. FC Bocholt 1900 e.V. jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, geändert werden. Jede neue Fassung dieser Stadionordnung ersetzt die ältere Fassung und setzt diese außer Kraft.
(3)
Stand der Stadionordnung: 1. Januar 2025
1. FC Bocholt 1900 e.V. - vertreten durch den BGB-Vorstand, Veranstaltungsleiter und den Sicherheitsbeauftragten