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Stadionordnung

§ 1 Geltungsbereich

Diese Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des 1.FC Bocholt 1900 e.V. Sie dient der geregelten Benutzung, der Ordnung und der Verkehrssicherheit im Bereich Stadion Am Hünting und der angrenzenden Kunstrasen- und Nebenplätze.

§ 2 Widmung

  • (1) Das Stadion Am Hünting dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen und der Durchführung von Großveranstaltungen mit überregionalem oder repräsentativem Charakter.
  • (2) Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Stadions besteht nicht.
  • (3) Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Stadions richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 Aufenthalt

  • (1) In den Versammlungsstätten und Anlagen des 1. FC Bocholt 1900 e.V. dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder dem Kontroll- und Ordnungsdienst vorzuweisen. Beim Verlassen des Stadionbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
  • (2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
  • (3) Der Aufenthalt von Heimfans ist im Gästebereich strikt untersagt! Sollten Sie dennoch unbefugt den Gästebereich betreten, wird der 1.FC Bocholt von seinem Hausrecht Gebrauch machen und die Personen des Stadions verweisen!

§ 4 Eingangskontrolle

  • (1) Jeder Besucher ist bei dem Betreten der Stadionanlage verpflichtet, dem Kontroll- und Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
  • (2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst sowie die Polizei sind berechtigt Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol – oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
  • (3) Personen, die Ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadions zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein regionales oder bundesweites Stadionverbot ausgesprochen worden ist. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
  • (4) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.

§ 5 Verhalten im Stadion

  • (1) Innerhalb der Stadionanlagen hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
  • (2) Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters, der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll und Ordnungs- sowie des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
  • (3) Alle Auf– und Abgänge sowie die Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege sind für den bestimmungsgemäßen Zweck freizuhalten. 
  • (4) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher*innen verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes andere Plätze als auf ihrer Eintrittskarte vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen.
  • (5) Nach Ende einer Veranstaltung kann der Fahrzeug- und Zuschauerverkehr durch Weisung der Polizei, des Veranstalters, des Ordnungsdienstes oder sonstiger berechtigter Personen untersagt werden bis eine Gefährdung von Spielern, Schiedsrichtern, anderen Offiziellen und den Zuschauern unwahrscheinlich ist.

§ 6 Verbote

Den Besucher*innen des Stadions ist das Mitführen folgender Gegenstände untersagt:

  • a) Waffen aller Art
  • b) Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können
  • c) Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen
  • d) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind
  • e) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle , Kisten, Reisekoffer
  • f) Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
  • g) Speisen und Getränke aller Art
  • h) Tiere (mit Ausnahme von Assistenz- bzw. Blindenführhunden)
  • i) Laserpointer
  • j) Videokameras ohne entsprechende Genehmigung

Verboten ist den Besucher*innen weiterhin:

  • a) Parolen zu rufen, die nach Art oder Inhalt geeignet sind, Dritte aufgrund von Hautfarbe, Religion, Geschlecht, Alter, Behinderung, körperlicher Erscheinung oder sexueller Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen
  • b) Fahnen, Transparente, Aufnäher oder Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Aufschrift geeignet ist, Dritte aufgrund ihrer/ihres Hautfarbe, Religion, Geschlechts, Alters, Behinderung, körperlichen Erscheinung oder sexuellen Orientierung zu erniedrigen oder zu demütigen oder deren Aufschrift Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen zeigt
  • c) Kleidungsstücke zu tragen oder mitzuführen, deren Herstellung, Vertrieb oder Zielgruppe nach allgemein anerkannter Ansicht im rechtsextremen Feld anzusiedeln sind.
  • d) Nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen.
  • e) Bereiche, die nicht für Besucher*innen zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten
  • f) Mit Gegenständen aller Art zu werfen
  • g) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen
  • h) Ohne Erlaubnis Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen
  • i) Bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben
  • j) Außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Stadion in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen

§ 7 Alkoholverbot / Getränkeausschank

  • (1) Der Verkauf und die öffentliche Abgabe von alkoholischen Getränken sind vor und während des Spiels innerhalb des gesamten umfriedeten Geländes der Platzanlage grundsätzlich untersagt.
  • (2) Mit ausdrücklicher Einwilligung der örtlich zuständigen Sicherheitsorgane, unter maßgeblicher Einbindung der zuständigen Polizeibehörde, kann der Veranstalter auf seine Verantwortung hin, je nach den örtlichen Gegebenheiten, ausnahmsweise den Ausschank von alkoholhaltigem Bier vornehmen, solange nichts Gegenteiliges vereinbart wird.
  • (3) Der Verkauf und der Ausschank von alkoholischen und nicht-alkoholischen Getränken ist lediglich dem Veranstalter und durch den Veranstalter berechtigte Personen oder Firmen gestattet.
  • (4) Werden im Bereich des Stadions Personen angetroffen, die erkennbar stark alkoholisiert sind, sowie Personen, die unter Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen, können sie aus diesem Bereich verwiesen werden.
  • (5) Getränke dürfen nur in solchen Gefäßen/Behältnissen ausgegeben werden, die nicht als Wurfgeschosse geeignet sind oder bei denen die Zustimmung der Verbandsorgane gegeben ist.
  • (6) Speisen und Getränke, die für die Versorgung von Babys und Kleinkindern notwendig sind, werden natürlich gestattet. Ebenso gilt diese Regelung, wer nachweislich aus medizinischen Gründen eine entsprechende Grundversorgung benötigt.

§ 8 Hausrecht / Aufsicht

Das Hausrecht haben Vertreter und Beauftragte des 1. FC Bocholt 1900 e.V.
Bei Veranstaltungen ebenfalls der zuständige Sicherheits- und Ordnungsdienst.

§ 9 Haftung

Das Betreten und Benutzen des Stadions erfolgten auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, haftet der 1. FC Bocholt 1900 e.V. nicht.

§ 10 Zuwiderhandlungen

  • (1) Personen, die gegen die Vorschriften der Stadionordnung verstoßen, können ohne Entschädigung aus dem Stadion verwiesen und mit einem Stadionverbot belegt werden. Dasselbe gilt für Personen, die erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehen. Besteht ferner der Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Ordnungswidrigkeit, so kann Anzeige erstattet werden.
  • (2) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und – soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden – nach dem Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung zurückgegeben.
  • (3) Die Rechte des Inhabers des Hausrechts bleiben unberührt.

§ 11 Sonstiges

Mit dem Betreten des Stadions Am Hünting erklärt sich der Besucher damit einverstanden, dass Bildund Tonaufzeichnungen von Seiten des Veranstalters und des Betreibers sowohl für die Berichterstattung als auch zu Werbezwecken unentgeltlich verwendet werden dürfen. Ebenfalls weisen wir darauf hin, dass die Spiele von sporttotal.tv, LEAGUES sowie AISportsWatch GmbH aufgezeichnet werden.

Wer die Schiedsrichter, Assistenten sowie Spieler belästigt, beleidigt, beschimpft oder bewirft, muss mit dem Verweis vom Sportplatz rechnen.

Stand Oktober 2023 - 1. FC Bocholt 1900 e.V.