Q&A zu Vorschlägen für Satzungsänderung
Am kommenden Freitag beginnt ab 19 Uhr am Hünting die Mitgliederversammlung des 1. FC Bocholt für das Geschäftsjahr 2024/2025. Die Verantwortlichen möchten die Mitglieder bei dieser nahezu schwindelerregenden Entwicklung des Vereins stets auf dem neuesten Stand halten. Die Transformation des 1. FC Bocholt stellt in finanzieller, organisatorischer und sportlicher Hinsicht eine große Herausforderung dar. Näheres dazu wird der Vorstand auf der Jahreshauptversammlung berichten.
Der Vorstand schlägt dort auch Satzungsänderungen vor. Die vorzuschlagende Version der Satzung findet ihr hier zum Download.
Diese konnten Mitglieder bereits in den vergangenen Tagen per E-Mail anfordern. Vor diesem Hintergrund gab es durch einige Mitglieder Nachfragen, die wir an dieser Stelle in einem kurzen Q&A aufklären wollen.
Muss die Satzung exakt so beschlossen werden wie in dieser Fassung?
Nein, die Mitglieder können auch beantragen, einzelne Aspekte der vorgeschlagenen Version zu ändern. Darüber entscheidet dann die Mitgliederversammlung.
Soll jetzt jedes Mitglied den doppelten Jahresbeitrag als Sonderumlage zahlen?
Nein. Grundsätzlich kann jede Mitgliederversammlung unabhängig davon, ob ein entsprechender Passus in der Satzung verankert ist, darüber entscheiden, eine Sonderumlage zu erheben. Der Vorstand des 1. FC Bocholt möchte mit der zusätzlichen Verankerung in der Satzung (§5, Abs. 2) lediglich Transparenz schaffen und vor allem eine theoretisch mögliche Sonderumlage deckeln auf das maximal Doppelte des Jahresbeitrags (entspräche momentan 192 EUR bei passiven Mitgliedern). Es ist allerdings keine Sonderumlage in Planung. Dem Verein liegt darüber hinaus ein Antrag vor, diesen Passus aus der Satzung zu streichen.
Werden nun unliebsame Mitglieder vom Verein ausgeschlossen?
Mit dem §7, Abs. 3 möchte der Verein die rechtliche Grundlage dafür schaffen, dass Mitglieder insbesondere wegen vereinsschädigenden, unehrenhaften, rassistischen oder sonstigen diskriminierenden Verhaltens vom Verein ausgeschlossen werden können. Hierzu wird nach Beschluss des Vorstandes der Ehrenrat angehört, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird (§11, Abs. 2).
Hinweis: Irrtümlicherweise ging dieser Artikel bereits gestern online und beinhaltete eine veraltete Version der Beschlussvorlage der Satzung. Wir bitten, diesen Fehler zu entschuldigen.